Journal Name:
- Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul
Author Name | University of Author |
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Abstract (2. Language):
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straβengüterverkehr (CMR)1 wurde im Binnenverkehrsauschuss
der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) im Mai
1956 in Genf abgeschlossen. Die CMR regelt als internationales
Einheitsrecht bei weitem die privatrechtlichen Fragen, die sich aus
der Güterbeförderung auf der Straβe ergeben. Im wesentlichen enthält
die CMR Regelungen über die Haftungsfragen für den Frachtführer
für Verlust und Beschädigung des Gutes und die Überschreitung
der Lieferfrist sowie die Beförderungsurkunden. Nicht
geregelt werden in der CMR die Ansprüche auf Vertragserfüllung
und Schadenersatz, das Beförderungsentgelt sowie das Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht. Diese Fragen bleiben daher dem nationalen
Recht vorbehalten.
In der Türkei trat die CMR mit einem Vorbehalt bezüglich der
Auslegungsbestimmung des Art. 47 am 31.10.1995 in Kraft. Nach
der Zielsetzung ist die CMR so auszulegen, dass die Regelungen der
CMR, in den Ländern, die die CMR ratifiziert haben, soweit möglich
einheitlich angewendet werden. Auf den internationalen Charakter
der CMR ist daher bei ihrer Anwendung einen besonderen Wert
zu legen. Dieses Gebot der autonomen Auslegung gilt freilich nur
für die Fälle im Anwendungsbereich der CMR und kommt darüber
hinaus nicht in Frage.Für die nachgehende Untersuchung stellt sich die Frage, ob
und inwieweit die auf der internationalen Ebene durch autonome
Auslegung einen bestimmten supranationalen Inhalt gewonnen
habenden Normen der CMR durch die Türkische Gerichte angewendet
werden.
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- 56
231-248