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Die Gerichtspraxis der CMR in der Türkei

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Abstract (2. Language): 
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straβengüterverkehr (CMR)1 wurde im Binnenverkehrsauschuss der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) im Mai 1956 in Genf abgeschlossen. Die CMR regelt als internationales Einheitsrecht bei weitem die privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straβe ergeben. Im wesentlichen enthält die CMR Regelungen über die Haftungsfragen für den Frachtführer für Verlust und Beschädigung des Gutes und die Überschreitung der Lieferfrist sowie die Beförderungsurkunden. Nicht geregelt werden in der CMR die Ansprüche auf Vertragserfüllung und Schadenersatz, das Beförderungsentgelt sowie das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Diese Fragen bleiben daher dem nationalen Recht vorbehalten. In der Türkei trat die CMR mit einem Vorbehalt bezüglich der Auslegungsbestimmung des Art. 47 am 31.10.1995 in Kraft. Nach der Zielsetzung ist die CMR so auszulegen, dass die Regelungen der CMR, in den Ländern, die die CMR ratifiziert haben, soweit möglich einheitlich angewendet werden. Auf den internationalen Charakter der CMR ist daher bei ihrer Anwendung einen besonderen Wert zu legen. Dieses Gebot der autonomen Auslegung gilt freilich nur für die Fälle im Anwendungsbereich der CMR und kommt darüber hinaus nicht in Frage.Für die nachgehende Untersuchung stellt sich die Frage, ob und inwieweit die auf der internationalen Ebene durch autonome Auslegung einen bestimmten supranationalen Inhalt gewonnen habenden Normen der CMR durch die Türkische Gerichte angewendet werden.
231-248

REFERENCES

References: 

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